Notenrechner für das erste Staatsexamen in Sachsen (Uni Leipzig) im Fach Rechtswissenschaften

Füller, Lineal und Taschenrechner

Dies ist ein einfacher Notenrechner für das erste Staatsexamen in Sachsen für das Fach Rechtswissenschaften. Speziell für die Uni Leipzig. Trage in die Felder Deine Noten ein, Du siehst sofort Dein Ergebnis!

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Alle relevanten Rechtsvorschriften findest du zusammengefasst auf der Seite der Juristenfakultät der Universität Leipzig unter dem Bereich Rechtsvorschriften.

Die Punktzahl der wissenschaftlichen Studienarbeit im Schwerpunktbereich unterteilt sich noch in die Seminararbeit an sich und die Verteidigung dieser. Leider ist die Gewichtung der beiden Teilleistungen von Professor zu Professor unterschiedlich. Daher ist es hier nur möglich die Endpunktzahl der Seminararbeit einzutragen.

Dieser Rechner ist speziell auf die Universität Leipzig, Fach Rechtswissenschaften ausgelegt. Um deine Punktzahl besser einschätzen zu können findest du hier eine Statistik der letzten Prüfungsergebnisse des Landesjustizprüfungsamtes von Sachsen.

Eine Garantie für die Richtigkeit der Berechnung wird nicht gegeben.

Unten siehst Du dann sofort Dein Ergebnis. Somit kannst Du experimentieren und Dir ein Bild machen, mit welchen Noten Du welche Endpunktzahl erreichen kannst. Solltest du deine Einzelnoten nicht kennen, kannst du jederzeit die Durchschnittsnoten direkt eintragen.

Viel Spaß beim Ausprobieren und viel Glück!

Notenrechner

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Ermittlung des Ergebnisses der schriftlichen und mündlichen Prüfung

Die Gewichtung des schriftlichen teils des ersten Staatsexamens in Sachsen ist in der Sächsische Juristen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (SächsJAPO) geregelt. Dabei wird der einfache Durchschnitt aller sechs Prüfungen gebildet (§48 (2) SächsJAPO):

(2) Für die schriftliche Prüfung wird eine auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Durchschnittspunktzahl gebildet; dabei wird eine sich ergebende dritte Dezimalstelle nicht berücksichtigt.

Zu beachten ist, dass ein Mindestdurchschnitt von 3,60 erreicht werden muss, damit die Prüfung bestanden ist. Außerdem müssen vier von sechs Klausuren mit einer Einzelnote von mindestens 4,00 bewertet werden. Nur dann ist die Prüfung bestanden und man wird zur mündlichen Prüfung zugelassen.

Die mündliche Prüfung wird danach wieder durch einfachen Mittelwert der Einzelnoten der Prüfungsleistungen ermittelt (§50 (2) SächsJAPO):

(2) In der mündlichen Prüfung ist für den Aktenvortrag und für die vier in § 49 Abs. 4 Satz 1 genannten Prüfungsteile jeweils eine Einzelpunktzahl zu erteilen. Die Einzelpunktzahlen sind zu addieren und anschließend durch fünf zu teilen. Die sich daraus ergebende Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung ist auf zwei Dezimalstellen festzusetzen, eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

Die Prüfungsgesamtnote der staatlichen Pflichtfachprüfung wird dann durch Gewichtung des schriftlichen Teils mit 6/9 und des mündlichen Teils mit 3/9 gebildet. Eine dritte Nachkommastelle bleibt unbeachtet.

§ 51
Prüfungsgesamtnote

(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt die Prüfungskommission auf der Grundlage der Einzelleistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung die Prüfungsgesamtnote fest. Zur Ermittlung der Prüfungsgesamtnote wird die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung verdoppelt und anschließend mit der Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung addiert; das Ergebnis wird durch drei geteilt. Die sich daraus ergebende Durchschnittspunktzahl ist auf zwei Dezimalstellen festzusetzen, eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Aufgrund dieser Gesamtdurchschnittspunktzahl setzt die Prüfungskommission unter Beachtung des § 5d Abs. 4 Satz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes die Endpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote fest.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt die Einzelpunktzahlen der mündlichen Prüfung sowie die Endpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote am Schluss der mündlichen Prüfung bekannt. Damit ist die Prüfung abgelegt.

(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote schlechter ist als „ausreichend“ (4,00).

Ermittlung des Ergebnisses der Note für den Schwerpunkt

Der Schwerpunkt setzt sich aus den Ergebnissen der Klausur und der Seminararbeit im gewählten Schwerpunkt zusammen. Geregelt ist dies in der Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaften (PrüfO) der Universität Leipzig (03.12.2014). Dabei wird die wissenschaftliche Studienarbeit (Seminararbeit ) mit 2/3 gewichtet und die Klausur mit 1/3 (§24(1) PrüfO). Dabei wird auf zwei Nachkommastellen gerundet. Dabei ist zu beachten, dass die Seminararbeit wenigstens mit 4,00 und die Klausur nicht mit 0,00 Punkten bewertet wurde, insgesamt muss die Note mindestens 4,00 betragen:

(1) Die Gesamtnote der universitären Schwerpunktbereichsprüfung setzt sich aus den Noten der wissenschaftlichen Studienarbeit (§22) und der Klausur (§23) zusammen. Bei der Bildung der Gesamtnote wird die Note der wissenschaftlichen Studienarbeit mit zwei Dritteln, die der Klausur mit einem Drittel veranschlagt. Die Gesamtnote ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(2) Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung ist bestanden, wenn die wissenschaftliche Studienarbeit mindestens mit der Note „ausreichend (4,0 Punkte)“ und die Klausur nicht mit der Note „ungenügend (0 Punkte)“ bewertet wurde und die nach Absatz 1 gebildete Gesamtnote mindestens „ausreichend (4,0
Punkte)“ beträgt.

Die Gewichtung des Schwerpunktbereiches und der staatlichen Pflichtfachprüfung

Die Gewichtung des Schwerpunktbereiches und der staatlichen Pflichtfachprüfung ergibt sich aus § 5d Abs. 2 Satz 4 Deutsches Richtergesetz. Demnach wird die staatliche Pflichtfachprüfung mit 70% und der Schwerpunkt mit 30% gewichtet. Die Endnote repräsentiert dann Dein Ergebnis des 1. Staatsexamens im Fach Rechtswissenschaften.

Einen universalen Notenrechner findest du hier.