Die Examensnote in Jura für die Universität Hamburg (1. Staatsexamen)

Mit diesem Rechner kannst Du Deine Punkte für das erste Staatsexamen berechnen und somit einschätzen, welche Deine Examensnote sein wird.

Solltest Du Deine Einzelnoten nicht kennen, kannst Du auch jederzeit die Durchschnittsnoten direkt eintragen.

Eine Garantie für die Richtigkeit der Berechnung wird nicht gegeben.

Examensnotenrechner

Die Ermittlung der Staatsnote (staatliche Pflichfachprüfung)

Die Regelung zur Prüfungszusammensetzung und Notengewichtung für die Universität Hamburg ergibt sich aus dem Hamburgischen Juristenausbildungsgesetz (HmbJAG) und besteht aus einem mündlichen und schriftlichen Teil. Konkret ist in § 15 (1) S. 1 HmbJAG geregelt, dass sechs Aufsichtsarbeiten angefertigt werden müssen:

§ 15
Aufsichtsarbeiten
(1) Der schriftliche Teil besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten, in denen der Prüfling zeigen soll, dass er in der Lage ist, eine Aufgabe zu lösen und ein Ergebnis sachgerecht zu begründen.

Darüber hinaus muss eine mündliche Prüfung absolviert werden, die Regelung ergibt sich aus § 20 (2), (3) HmbJAG:

(2) Durch den Vortrag, mit dem die mündliche Prüfung beginnt, werden insbesondere die Schlüsselqualifikationen geprüft. Die Aufgabenstellung für den Vortrag ist dem Prüfling am Prüfungstag zu übergeben. Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde;
Prüflingen mit Behinderungen kann die Zeit auf Antrag verlängert werden. Die Dauer des Vortrages darf 10 Minuten nicht überschreiten; anschließende Rückfragen sind möglich. Das Nähere regelt das Prüfungsamt.
(3) Das Prüfungsgespräch besteht aus je einem Abschnitt, der sich auf die drei Pflichtfächer nach § 12 Absatz 2 Satz 2 bezieht. Es soll für jeden Prüfling insgesamt nicht weniger als 30 Minuten dauern und ist durch mindestens eine angemessene Pause zu unterbrechen.

Die Endnote der staatlichen Pflichtfachprüfung ergibt sich dann gem. § 22 (2) HmbJAG aus der Gewichtung des schriftlichen Teils mit 75% und des mündlichen Teils mit 25%:

(2) Im Rahmen der staatlichen Endnote wird der schriftliche Prüfungsteil mit 75 vom Hundert, der mündliche mit 25 vom Hundert gewichtet. Bezogen auf die staatliche Endnote wird jede der sechs Aufsichtsarbeiten mit 12,5 vom Hundert gewichtet. Jeder der vier Abschnitte der mündlichen Prüfung fließt mit 6,25 vom Hundert in die staatliche Endnote ein. Dabei sind die Punktzahlen der Einzelleistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils ohne Rundung mit zwei Dezimalstellen nach dem Komma zu Grunde zu legen. Die Punktzahl der staatlichen Endnote ist ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma zu errechnen.

Der Schwerpunktbereich

Die Prüfungsleistung im Schwerpunkt ist in der Neufassung der Schwerpunktbereichsprüfungsordnung der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg.

Sie besteht aus einer Hausarbeit, einer Klausur und einer mündlichen Prüfung (§9 (1) Nr. 1-3):

§ 9
Art und Zeitpunkt der Prüfungsleistungen
(1) Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung
besteht aus
1. einer studienbegleitenden häuslichen Arbeit in einem Seminar oder einer Übung,
2. einer fünfstündigen Aufsichtsarbeit und
3. einer mündlichen Prüfung. Aufsichtsarbeit und mündliche Prüfung sollen in jedem Semester stattfinden.

Diese werden dann gem. § 16 (2) im 40:30:30 gewichtet:

(2) Die Gesamtnote errechnet sich aus der Punktzahl der häuslichen Arbeit, die zu 40 vom Hundert (v. H.) in die Gesamtnote eingeht, der Punktzahl der Aufsichtsarbeit, die zu 30 v. H. in die Gesamtnote eingeht, sowie der Punktzahl der mündlichen Prüfung, die ebenfalls zu 30 v. H. in die Gesamtnote eingeht.

Die Gewichtung des Schwerpunktbereiches und der staatlichen Pflichtfachprüfung

Die Gewichtung des Schwerpunktbereiches und der staatlichen Pflichtfachprüfung ergibt sich aus § 5d Abs. 2 Satz 4 Deutsches Richtergesetz. Demnach wird die staatliche Pflichtfachprüfung mit 70% und der Schwerpunkt mit 30% gewichtet:

Das Zeugnis über die erste Prüfung weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert einfließt; es wird in dem Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden wurde.

Die Endnote repräsentiert dann Dein Ergebnis des 1. Staatsexamens im Fach Rechtswissenschaften.

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